IAP-Tarif: Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen / Anwendungsregeln zum Belegarzttarif (IAP)

Am 1. Januar 2007 trat der neue IAP-Vertrag in Kraft. Es handelt sich hierbei um einen Tarif zur Abgeltung von in Privatspitälern ambulant oder stationär erbrachten belegärztlichen Leistungen in Form von Pauschalen in Schweizerfranken. Der Tarif wird laufend mit neuen Pauschalen ergänzt.

Nachfolgend geben wir Ihnen einige wichtige Hinweise zu dieser neuen Tarifvereinbarung:

01. IAP ersetzt PKA
02. Abrechnungsberechtigung der IAP
03. Tarifcode für IAP
04. Kombination von IAP und TARMED-Einzelleistungen
05. Analogieverrechnung
06. Rechnungsstellung der IAP
07. Entschädigung Spitalleistungen
08. Entschädigung Anästhesie
09. Spezialfälle Verrechnung Anästhesie
10. Weitere Bestimmungen und Informationen
11. Abrechnungsbeispiel stationäre Behandlung
12. Abrechnungsbeispiel ambulante Behandlung

1. IAP ersetzt PKA

Der IAP-Vertrag löst die Zusatzvereinbarung zum Tarifvertrag TARMED FMH-UV/MV/IV vom 28. Dezember 2001 betreffend Belegarzttarif (Praxiskostenabgeltung PKA) vom 24. Juni 2004 ab. Dies bedeutet, dass die PKA für ab dem 1. Januar 2007 erbrachte belegärztliche Leistungen nicht mehr abgerechnet werden darf.

2. Abrechnungsberechtigung der IAP

Berechtigt zur Abrechnung der IAP sind Belegärzte, welche dem IAP-Vertrag beigetreten sind. Um nach IAP Rechnung zu stellen, müssen die belegärztlichen Leistungen zwingend in einem Privatspital erbracht werden, welches auf der Positivliste aufgeführt ist.

Leistungen, welche in einem spitalexternen OP (bsp. Praxis OP) erbracht werden, können deshalb nicht in Form einer IAP-Pauschale in Rechnung gestellt werden!

Die Liste der anerkannten Belegärzte und die Positivliste der Privatspitäler befinden sich sowohl auf der ZMT-Homepage als auch auf der SBV-Homepage. Diese Listen werden laufend aktualisiert.

Belegärzte, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt dem IAP-Vertrag noch nicht mittels offiziellem Antrag und entsprechender Bestätigung beigetreten sind resp. „akkreditiert“ wurden, mögen dies gemäss dem Leitfaden auf der SBV-Homepage nachholen und den Antrag stellen. Alle nötigen Formulare und Informationen stehen ihnen auf dieser Homepage zum Download bereit.

Für die Abrechnung der IAP-Anästhesiepauschale ist seitens des Anästhesiearztes kein Beitritt zum IAP-Vertrag erforderlich.

Ein Assistenzarzt muss nicht dem IAP-Vertrag beigetreten sein.

3. Tarifcode für IAP

Die IAP-Pauschalen basieren auf den Einzelleistungstarif TARMED. Die Rechnungsstellung erfolgt deshalb mit den TARMED-Tarifcodes 001.

4. Kombination von IAP und TARMED-Einzelleistungen

Die IAP-Frankenpauschale ist ein Zusammenzug verschiedener TARMED-Tarifpositionen.

Werden vom Belegarzt zusätzlich Leistungen erbracht, die nicht in der IAP-Pauschale enthalten sind, so können diese in bestimmten Fällen vom Belegarzt zusätzlich nach TARMED (ohne PKA) abgerechnet werden.

Dabei ist aber den Kumulationsregeln des TARMED-Tarifes unbedingt Beachtung zu schenken! Ansonsten wird die Rechnung abgelehnt und zur Korrektur zurückgeschickt.

  • Leistungen, welche in den IAP enthalten sind, können nicht zusätzlich nach TARMED-Einzelleistungen verrechnet werden (Kumulationsverbot!).
  • Eine Missachtung des TARMED-Regelwerkes ist nicht gestattet!
  • Zuschlagsleistungen, welche eine in der IAP enthaltene Hauptleistung erfordern, können nicht zusätzlich abgerechnet werden.

5. Analogieverrechnung

Erbrachte Leistungen sind mit der entsprechenden IAP-Pauschale (Ziffer-Bezeichnung) in Rechnung zu stellen. Die Verwendung von IAP-Analogietarifpositionen ist strikte untersagt – es gibt keine Analogien in diesem Tarifwerk!

Falls keine entsprechende IAP-Pauschale existiert, sind die effektiv erbrachten Leistungen integral mit den Tarifpositionen TARMED (ohne PKA) abzurechnen.

Die Aufnahme neuer IAP-Pauschalen ist über die jeweilige Fachgesellschaft bei der Schweizerischen Belegärzte-Vereinigung (SBV) zu beantragen. Der Antrag wird anschliessend in der paritätischen Tarifkommission IAP behandelt.

6. Rechnungsstellung der IAP

Die Rechnungsstellung kann durch den Belegarzt selber oder im Auftrag des Belegarztes durch das Privatspital oder Dritte erfolgen.

Weder für den Belegarzt noch für das Privatspital besteht aber eine Verpflichtung die IAP abzurechnen. Sie können auch nach TARMED-Einzelleistungen abrechnen (dies jedoch ohne PKA!).

7. Entschädigung Spitalleistungen

Die nichtärztlichen und technischen Spitalleistungen (TL) werden bei obligatorisch UV/MV/IV-versicherten stationären Patienten vom Privatspital mittels Tages-Teilpauschale oder APDRG-Teilpauschale abgerechnet. Bei ambulanten Patienten erfolgt die Abrechnung wahlweise mit der IAP-Pauschale (TL) oder mit Einzelleistungen nach TARMED (TL). Bei Einzelleistungsverechnung nach TARMED dürfen nur die effektiv erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt werden.

8. Entschädigung Anästhesie

  • Der Anästhesiearzt ist nicht in einem Angestelltenverhältnis mit der Privatklinik (Anästhesie-Belegarzt):

    Die im Rahmen einer IAP erbrachte anästhesieärztliche Leistung muss durch den Anästhesiearzt mittels einer separaten IAP-Anästhesiepauschale abgerechnet werden (d.h. wenn der Belegarzt nach IAP abrechnet, muss auch der Anästhesie-Belegarzt nach IAP abrechnen).

    Dabei werden drei Kategorien unterschieden:
    - Patienten zwischen 2 und 70 Jahre (Endziffer der Tarifposition = 1)
    - Kinder unter 2 Jahre (Endziffer = 2)
    - Patienten über 70 Jahre (Endziffer = 3).

    Werden vom Operateur nebst den in der IAP pauschalierten Positionen weitere Leistungen erbracht, die er zusätzlich zur IAP mit TARMED-Tarifpositionen abrechnen kann, so wird diesbezüglich auch der Anästhesiearzt zusätzlich zur IAP-Anästhesiepauschale gemäss TARMED (Kapitel 28: Ziffer 28.0120 – 28.0160) entschädigt.
  • Der Anästhesiearzt ist in einem Angestelltenverhältnis mit der Privatklinik:

    Für Anästhesieärzte, die in der entsprechenden Privatklinik angestellt sind, gilt die selbe Regelung wie bei Punkt 7. „Entschädigung Privatspitalleistungen“.

9. Spezialfälle Verrechnung Anästhesie

In folgenden Privatkliniken darf bei stationären Patienten die IAP-Anästhesiepauschale nicht abgerechnet werden, da die Anästhesie bereits in der stationären Pauschale enthalten ist oder weil für die Verrechnung der Anästhesie mit der Privatklinik eine separate Vereinbarung besteht:

  • Merian Iselin Spital, Basel
  • Klinik Gut, St. Moritz
  • Klinik Obach, Solothurn
  • Klinik im Park, Zürich
  • Privatklinik Bethanien, Zürich

Erfolgt der Eingriff unter Lokalanästhesie durch den Belegarzt, darf dieser zusätzlich zur IAP-Pauschale die entsprechende Tarifposition aus dem TARMED-Kapitel 00.03.02 abrechnen. Die gleichzeitige Verrechnung der IAP-Anästhesiepauschale ist in diesem Fall nicht gestattet.

10. Weitere Bestimmungen und Informationen

Für die weiteren Bestimmungen und Informationen verweisen wir auf die Kapitelinterpretationen 50.01 und 50.02 im Tarifbrowser IAP.

Der Tarifbrowser IAP steht auf der ZMT-Homepage und auf der SBV-Homepage zum Download bereit. Ausserdem ist der Tarifbrowser IAP auch als Online-Version auf der SBV-Homepage verfügbar

11. Abrechnungsbeispiel stationäre Behandlung

IAP Hüft-Totalprothesenwechsel (Schaft und Pfanne)

Belegarzt 50.1230  AL (inkl. Assistenz)  CHF    4'150.00
Anästhesiearzt 50.1231  AL                          CHF      971.00
Privatspital Tages-Teilpauschale oder APDRG-Teilpauschale

12. Abrechnungsbeispiel ambulante Behandlung

IAP Medianusdekompression im Karpalkanal

Belegarzt 50.2160  AL (inkl. Assistenz)    CHF    850.00
Anästhesiearzt 50.2161  AL                            CHF    276.00
Privatspital TL-Verrechnung nach IAP (50.2160) oder TL-Verrechnung der effektiv erbrachten Leistungen nach TARMED

Selbstdeklaration

Berechnungsmodell IAP

Liste der abrechnungsberechtigten Privatkliniken

Beispiel elektronische Rechnung IAP (PDF)

Beispiel elektronische Rechnung IAP (XML-Schema)

Additional information